Ende der Vormundschaft

Eine Vormundschaft endet außer bei verschollenen Mündeln mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen kraft Gesetzes, beispielsweise durch

  • Adoption des Mündels,
  • die Wiedererlangung der elterlichen Sorge durch einen Elternteil (z.B. wenn sich die Mutter des Findelkindes meldet),
  • den 18. Geburtstag des Mündels (Volljährigkeit),
  • den Tod des Mündels.

Hinweis: Der Beschluss des Familiengerichtes über das Ende der Vormundschaft hat dann nur deklaratorischen Charakter.

Ende des Amtes eines einzelnen Vormundes

Das Amt eines Vormundes kann vorzeitig beendet werden, beispielsweise wenn

  • statt des Jugendamtes eine geeignete Person gefunden wurde (dieses wird jährlich neu geprüft),
  • ein Vormund wegen Vernachlässigung seiner Pflichten entlassen wird,
  • ein Antrag des Vormundes zur Befreiung von seinen Aufgaben aus wichtigem Grund gestellt wird (z.B. wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit),
  • der Tod des Vormundes eintritt.

Endet das Amt eines Vormundes vor dem Ende der Vormundschaft, wird ein neuer Vormund durch das Familiengericht ausgesucht. Der bisherige Vormund gibt das verwaltete Vermögen heraus und legt Rechenschaft über die Verwaltung ab.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.

Kontakt

Gemeinde Biederbach
Tel.: 07682/9116-0
E-Mail: gemeinde@biederbach.de

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